Unternehmen in der Krise – ein Einblick in die Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers
Den Geschäftsführer einer GmbH treffen unterschiedlichste Pflichten, deren Verletzung auch zu einer persönlichen Haftung führen kann.
Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen, wenn es nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die ständige Rechtsprechung des BGH hat den Gesetzeswortlaut des § 17 InsO dahingehend konkretisiert, dass Zahlungsunfähigkeit in der Regel jedenfalls dann vorliegt, wenn der Schuldner 10 Prozent oder mehr seiner zu berücksichtigenden fälligen Verbindlichkeiten länger als drei Wochen nicht erfüllen kann, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Das heißt, selbst wenn eine rechnerische Überschuldung vorläge, so wäre das Unternehmen dennoch - im insolvenzrechtlichen Sinne - nicht überschuldet, wenn eine positive Fortführungsprognose bestünde. Eine solche wird von der herrschenden Meinung als mittelfristige Zahlungsfähigkeitsprognose verstanden.
Sollte der Geschäftsführer aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein, eine etwaige Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH zu erkennen, so kann er sich nicht darauf berufen, er habe versucht, seine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Die individuellen Fähigkeiten des Geschäftsführers sind für einen etwaigen Haftungsanspruch regelmäßig unerheblich und können ihn mithin nicht entlasten. Der Geschäftsführer ist daher ebenso dazu verpflichtet, externen Rat einzuholen, sollte er selbst nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten in der Lage sein.
Ist die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, so trifft den Geschäftsführer der GmbH eine Insolvenzantragspflicht. Stellt der Geschäftsführer einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH nicht oder nicht rechtzeitig, so kann er der Insolvenzverschleppung schuldig gesprochen werden und unterliegt einer strafrechtlichen Haftung.
Der Geschäftsführer haftet auch persönlich für solche Zahlungen, welche nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Er ist der GmbH gegenüber zum Ersatz dieser Zahlungen verpflichtet. Üblicherweise wird dieser Anspruch der GmbH durch den Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren gegenüber dem Geschäftsführer geltend gemacht. Dieser Anspruch der GmbH umfasst jedoch nicht nur Zahlungen im engen Sinne, sondern jede die Insolvenzmasse schmälernde Vermögensleistung aus dem Gesellschaftsvermögen. Als Zahlung ist in diesem Sinne beispielsweise auch ein Forderungsverzicht zu verstehen.
Die mögliche Haftung eines Geschäftsführers in der Krise einer GmbH sollte daher nicht unterschätzt werden. Es ist ratsam, sich möglichst frühzeitig oder auch präventiv entsprechend beraten zu lassen.
Autor
Janna Pfaffe ist Wirtschaftsjuristin bei Kreutz & Partner Rechtsanwälte und beantwortet Fragen gerne unter:
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Zuerst erschienen im Niederrhein-Manager