Es ist das Ziel jedes Unternehmers: Das unternehmerische Risiko soll minimiert oder zumindest abschätzbar gemacht werden.
Von Gesetzes wegen ist die Haftung eines Unternehmens, das am Markt
seine Waren oder Dienstleistungen anbietet, grundsätzlich nicht
beschränkt. Es ist eine Frage der Unternehmensphilosophie, wie mit
dieser „unbegrenzten Haftung“ im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit
umgegangen wird.
Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Möglichkeiten:
1. Haftungsbegrenzung in AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen
vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender)
der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Sie
werden durch ausdrückliche Einbeziehung Vertragsbestandteil, jedoch nur,
wenn die andere Vertragspartei rechtzeitig die Möglichkeit hatte, diese
zu lesen, und mit ihrer Geltung einverstanden ist. AGB werden nicht
Vertragsbestandteil, wenn sie z.B. erstmalig auf der Rückseite der
Rechnung auftauchen. Wer AGB einbeziehen möchte, sollte bereits im
Angebot auf diese verweisen. Es ist jedoch nicht nur auf die wirksame
Einbeziehung der AGB zu achten, sondern auch auf deren Inhalt. Es gibt
eine Vielzahl von Vorgaben, die beachtet werden müssen, damit die
Inhalte von AGB zulässig und am Ende auch durchsetzbar sind. So ist
beispielsweise ein schlichter Ausschluss jeglicher Haftung in AGB in
jedem Fall unzulässig. Dann gilt wieder die gesetzliche Regelung, z.B.
die unbegrenzte Haftung. Hier birgt sich also auch ein Risiko bei der
Formulierung von Haftungsklauseln in AGB. Der Gestaltungsspielraum für
eine wirksame Haftungsbegrenzung in AGB ist durch Gesetz und
Rechtsprechung erheblich eingeschränkt. Umso mehr kommt es auf eine
professionelle AGB-Gestaltung an.
2. Individualvereinbarung
Es gibt die Möglichkeit, relativ umfassende Haftungsbegrenzungen –
weitergehend als in AGB möglich – durch eine Individualvereinbarung
wirksam zu vereinbaren. Daran werden jedoch hohe Anforderungen seitens
der Rechtsprechung gestellt. Es wird vorausgesetzt, dass die betreffende
Klausel „ausgehandelt“ wird. Hierzu muss der Verwender den wesentlichen
Inhalt seines Vorschlags ernsthaft zur Disposition stellen und dem
Vertragspartner tatsächlich die Möglichkeit geben, diesen Vorschlag zur
Wahrnehmung seiner Interessen zu beeinflussen. Individuelle
Vereinbarungen und standardisierte Verfahren schließen sich aus.
Zumindest bei bedeutenden Geschäften sollte jedoch eine individuelle
Regelung angestrebt werden.
3. Leistungsbeschreibung
Ergänzend zur vertraglichen Haftungsklausel sollten Haftungsfälle
möglichst von vornherein vermieden werden. Ein wichtiger Aspekt im
Bereich der Haftung, aber auch im Rahmen der Gewährleistung ist eine
detaillierte, für das Unternehmen erfüllbare und vertraglich
festgehaltene Leistungsbeschreibung. Je konkreter die Leistung
vereinbart ist, desto weniger kann es zu Streitigkeiten kommen. Die
beste Lösung ist nicht für jedes Unternehmen und für jede
Vertragssituation dieselbe. Die richtige Mischung in Kombination mit
einer guten Haftpflichtversicherung macht es.
Zuerst erschienen im Niederrhein-Manager