Es ist noch immer die Regel, dass ein Arbeitsverhältnis endet, wenn ein
Mitarbeiter das Rentenalter erreicht – ein gesetzlicher Automatismus
besteht aber nicht.
Der Fachkräftemangel ist keine theoretische Debatte mehr, sondern längst
harte Realität in praktisch allen Branchen. Arbeitgeber können nicht
nur versuchen, Nachwuchs verstärkt selbst auszubilden, Mitarbeiter
abzuwerben und Seiteneinsteiger zu qualifizieren, sondern auch,
Arbeitnehmer über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus im
Unternehmen zu halten. Damit profitieren Arbeitgeber weiterhin von dem
Erfahrungsschatz der oft langjährig beschäftigten Mitarbeiter.
Beschäftigung über das Renteneintrittsalter hinaus
Es ist noch immer die Regel, dass ein Arbeitsverhältnis endet, wenn die
betreffende Mitarbeiterin/der betreffende Mitarbeiter das Rentenalter
erreicht; nicht selten nehmen Arbeitnehmer sogar Möglichkeiten des
vorzeitigen Ruhestandes in Anspruch. Ein gesetzlicher Automatismus, nach
dem bei Rentenbezug ein Arbeitsverhältnis endet, besteht jedoch nicht.
Auch wenn viele Arbeits- und Tarifverträge einen solchen Automatismus
vorsehen, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer in jedem Fall
einvernehmlich regeln, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden
soll.
Rechtliche Rahmenbedingungen beachten
Wird ein Arbeitsvertrag „einfach so“ über den Renteneintritt hinaus
fortgesetzt, so entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, für das
die üblichen Kündigungsregelungen gelten. Aus Sicht des Arbeitgebers
besteht dann das Risiko, dass er ein solches Arbeitsverhältnis mit dem
betreffenden Mitarbeiter gegen dessen Willen nur schwer beendigen kann.
Grund hierfür ist, dass ältere Mitarbeiter bei betriebsbedingten
Kündigungen im Rahmen der Sozialauswahl bevorzugt zu behandeln sind.
Zudem besteht regelmäßig eine längere Kündigungsfrist.
Befristetes Arbeitsverhältnis
Gilt es, den älteren Kollegen/die ältere Kollegin lediglich noch für ein
konkretes Projekt, für eine Elternzeitvertretung oder beispielsweise
für die Einarbeitung des Nachfolgers/der Nachfolgerin weiter zu
beschäftigen, so bietet sich der Abschluss eines befristeten
Arbeitsvertrages mit Sachgrund an. Eine sachgrundlose Befristung ist
aufgrund der vorherigen Beschäftigung ausgeschlossen.
Aus Arbeitgebersicht kritisch zu bewerten ist, als sachlichen Grund für
eine Befristung den Rentenbezug selbst zu verwenden oder den Wunsch des
Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, nur noch eine gewisse Zeit zu
arbeiten. In beiden Fällen besteht das Risiko, dass eine solche Regelung
– wenn es hart auf hart kommt – einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung
nicht standhält.
Einvernehmliche spätere Beendigung
Der Gesetzgeber hat vor wenigen Jahren die Möglichkeit eröffnet, durch
eine Vereinbarung während des laufenden Arbeitsverhältnisses den
Beendigungszeitpunkt einvernehmlich hinauszuschieben. Dies ist auch
mehrfach möglich. Wichtig hierbei ist, dass die Vereinbarung in jedem
Fall vor Beendigung des laufenden Arbeitsverhältnisses erfolgt. Dies
sollte sicherheitshalber schriftlich dokumentiert werden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist eine solche
Verlängerung jedoch nur zulässig, wenn die Bedingungen des
Arbeitsverhältnisses im Zuge der Verlängerung nicht verändert werden.
Soll also beispielsweise die wöchentliche Arbeitszeit reduziert und
dementsprechend auch das Gehalt angepasst werden, so müsste diese
Änderung bereits vor der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses umgesetzt
werden oder erst im Anschluss an das Hinausschieben des
Beendigungszeitpunktes.
Zuerst erschienen im Niederrhein-Manager