Die allgemein befürchtete Abmahnwelle blieb zwar bisher aus, allerdings
bedeutet die Verordnung für die allermeisten Verantwortlichen immer noch
hohe Kosten.
Die Verordnung (EU) 2016/679 („DSGVO“) ist seit dem 25.05.2018 und
mithin seit über einem Jahr in Kraft. Nachfolgend geben wir Ihnen einen
Überblick über die Erfahrungen, die in dieser Zeit gesammelt wurden.
Zunächst ist festzustellen, dass die für die Verarbeitung
personenbezogener Daten Verantwortlichen nur in wenigen Punkten
Rechtsklarheit bekommen konnten. Viele Fragen, die man sich bereits vor
Inkrafttreten der DSGVO gestellt hat, bleiben weiter unbeantwortet. Zwar
gibt es regen Austausch unter Experten und in der Literatur, auf
aussagekräftige Urteile muss jedoch noch einige Zeit gewartet werden.
Dieser Umstand der Rechtsunsicherheit führt in solchen Fällen, in denen
der Verantwortliche das Risiko nicht tragen kann oder möchte, dazu, dass
entweder diverse Aktivitäten eingestellt oder erst gar nicht
durchgeführt werden oder aber beispielsweise unzählige, teils unnötige
Einwilligungen eingeholt werden, um (vermeintlich) auf der sicheren
Seite zu sein. Hiervon sind insbesondere kleinere Unternehmen, aber auch
Vereine betroffen, für die die DSGVO grundsätzlich dieselben Maßstäbe
ansetzt wie für Großunternehmen. Insoweit wird mit großen Hoffnungen
verfolgt, ob die Maßstäbe für bestimmte Gruppen von Verantwortlichen
durch die Rechtsprechung noch herabgestuft werden.
Weiterhin bedeutet die DSGVO für die allermeisten Verantwortlichen immer
noch hohe Kosten, insbesondere Beratungskosten, sowie einen hohen
betriebsinternen Aufwand. Die allgemein befürchtete Abmahnwelle blieb
jedoch bisher aus. Ein Zusammenhang mit den bereits erwähnten
Rechtsunsicherheiten ist hier nicht auszuschließen. Es ist insbesondere
immer noch stark umstritten, ob Verstöße gegen die DSGVO überhaupt
wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können.
Jedoch wurden bereits einige Bußgelder in Deutschland verhängt. Die
Gründe sind sehr unterschiedlich. Teilweise wurde das geforderte
Schutzniveau nicht eingehalten oder es wurden unzureichende
Kontrollmechanismen eingesetzt. In anderen Fällen sind personenbezogene
Daten Dritten zugänglich geworden. Auch für das Fehlen einer
Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung wurde ein Bußgeld fällig. Die Höhe
der Bußgelder war im Vergleich zu den Befürchtungen aufgrund der hohen
Grenzen, die die DSGVO vorsieht, relativ gering. Das höchste in
Deutschland verhängte Bußgeld betrug bisher 80.000 Euro.
Ein kleiner Ausblick in die Zukunft
Vielleicht schafft es die geplante e-Privacy-Verordnung der EU, einige
Fragen, die nach Inkrafttreten der DSGVO unbeantwortet blieben, zu
beantworten und Lücken zu schließen. Die Verordnung soll den Schutz der
Privatsphäre im Rahmen der elektronischen Kommunikation stärken. Jedoch
ist diese Verordnung heftig umstritten, sodass abzuwarten bleibt, ob
sich nicht vielleicht doch die Rechtsprechung schneller entwickelt und
den Verantwortlichen die notwendigen Antworten auf berechtigte Fragen
gibt.
Zuerst erschienen im Niederrhein-Manager